ABGB § 1313a
ZPO §§ 266, 411
Für Dritte, die im Strafverfahren kein rechtliches Gehör hatten, kann eine strafgerichtliche Verurteilung im Zivilprozess keine Bindungswirkung entfalten. Die strafgerichtliche Verurteilung des Erfüllungsgehilfen wegen des Vergehens der Körperverletzung hat daher im Schadenersatzprozess des Verletzten gegen den Geschäftsherrn keine Bindung zur Folge.