WEG § 29
Die thermische Sanierung des Wohnungseigentumshauses mit hohen, aus der Rücklage bei weitem nicht abdeckbaren Kosten stellt eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung dar.
Der Mehrheitsbeschluss über eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme ist vom Gericht gem § 29 Abs 2 WEG ua dann auf Antrag eines überstimmten Wohnungseigentümers aufzuheben, wenn die Kosten nicht aus der Rücklage gedeckt werden können und es sich um keine Verbesserungsmaßnahme handelt, die unter Berücksichtigung der fehlenden Rücklagendeckung allen Wohnungseigentümern eindeutig zum Vorteil gereicht. Wenn die thermische Sanierung des Hauses für den überstimmten Wohnungseigentümer aufgrund der notwendigen Kreditaufnahme mit hohen finanziellen Belastungen verbunden ist und das EinsparungspotenZial an Energiekosten keine positive Wirtschaftlichkeitsberechnung zulässt, liegt kein eindeutiger Vorteil vor. Auf ökologische Gesichtspunkte ist nicht Bedacht zu nehmen.