MRG § 12a Abs 1 und 2
Der Mietrechtsübergang gem § 12a Abs 1 MRG nach Unternehmensveräußerung setzt voraus, dass es sich beim Mietobjekt um eine Geschäftsräumlichkeit handelt. Dies ist bei einem Mietobjekt, das zu Wohn- und Geschäftszwecken angemietet, aber bisher mit Zustimmung des Vermieters ausschließlich zu Geschäftszwecken (hier: als Facharztordination) verwendet wurde, der Fall.