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Dreijährige Verjährungsfrist für Warengutscheine - keine gröbliche Benachteiligung

RechtsprechungSchuldrechtZak 2011/788Zak 2011, 416 Heft 21 v. 29.11.2011

ABGB § 879 Abs 3, § 1479

Das Recht aus einem Gutschein (hier: Reisegutschein) verjährt grundsätzlich erst nach 30 Jahren.

Die AGB des Gutscheinausstellers sehen die Verkürzung der Verjährungsfrist auf drei Jahre vor, wobei dem Kunden in Verbindung mit der Einlösungs-

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