ABGB § 879 Abs 3, § 1479
Das Recht aus einem Gutschein (hier: Reisegutschein) verjährt grundsätzlich erst nach 30 Jahren.
Die AGB des Gutscheinausstellers sehen die Verkürzung der Verjährungsfrist auf drei Jahre vor, wobei dem Kunden in Verbindung mit der Einlösungs-