ABGB §§ 860, 1271
Das zu Marketingzwecken veranstaltete Gewinnspiel einer Zeitung, bei dem aus eingesendeten Teilnahmekarten der Gewinner eines "Traumhauses mit Luxus-Ausstattung" gezogen wurde, ist als Auslobung zu qualifizieren. Die Ansicht, dass diese Auslobung kein Glücksspiel zum Gegenstand hat, bei dem die gerichtliche Geltendmachung des Gewinns gem § 1271 ABGB ausgeschlossen wäre, ist vertretbar (Zurückweisung des Rekurses).