ABGB § 148 Abs 1
Grundsätzlich muss der besuchsberechtigte Elternteil das Kind von dessen Wohnort abholen und es dorthin zurückbringen. Im Interesse des Kindeswohls kann das Besuchsrecht aber ausnahmsweise in der Form eingeräumt werden, dass der obsorgeberechtigte Elternteil das Kind an einen bestimmten Ort zu bringen und von dort abzuholen hat.