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Rückforderung von Unterhalt und Zinsen

RechtsprechungFamilienrechtZak 2011/780Zak 2011, 414 Heft 21 v. 29.11.2011

ABGB §§ 94, 1333 Abs 1, § 1431

Im Fall der Rückforderung zu viel geleisteten Unterhalts (hier: wegen der vom Unterhaltsberechtigten nicht gemeldeten Beschäftigungsaufnahme) kann der Unterhaltsleistende gesetzliche Zinsen nicht erst ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs bzw der Klagseinbringung, sondern bereits ab der jeweiligen Leistung fordern.

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