ABGB §§ 94, 1333 Abs 1, § 1431
Im Fall der Rückforderung zu viel geleisteten Unterhalts (hier: wegen der vom Unterhaltsberechtigten nicht gemeldeten Beschäftigungsaufnahme) kann der Unterhaltsleistende gesetzliche Zinsen nicht erst ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs bzw der Klagseinbringung, sondern bereits ab der jeweiligen Leistung fordern.