ZPO § 52 Abs 4, § 416 Abs 3, § 464 Abs 2
Im Fall eines in Anwesenheit beider Parteien verkündeten (Teil-)Anerkenntnisurteils beginnt die Berufungsfrist bereits mit der Verkündung zu laufen. Dass das Teilanerkenntnisurteil einen Kostenvorbehalt nach § 52 Abs 4 ZPO (bzw § 52 Abs 2 ZPO idF vor BudgetbegleitG 2011) enthält, ändert nichts.