ZPO §§ 6a, 64 Abs 1 Z 3
Die Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen durch die Bestellung eines Sachwalters wirkt nur für die Zukunft rechtsgestaltend.
Das gem § 6a ZPO angerufene Pflegschaftsgericht hat nicht festzustellen, in welchem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt die Prozessunfähigkeit eingetreten ist. Für die Vergangenheit ist die Prozessfähigkeit in dem anhängigen Zivilprozess nicht vom Pflegschafts-, sondern vom Prozessgericht zu beurteilen.