AußStrG § 2 Abs 1, § 101
ABGB § 140
Im eigenen Namen ist der betreuende Elternteil im Verfahren über den Kindesunterhalt nicht antrags- oder rechtsmittellegitimiert. Dass er aus der Scheidungsfolgenvereinbarung mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil einen eigenen Anspruch auf eine bestimmte Höhe des Kindesunterhalts ableitet, ändert nichts.