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Keine Rechtsmittellegitimation des betreuenden Elternteils im Unterhaltsverfahren

RechtsprechungFamilienrechtZak 2011/729Zak 2011, 391 Heft 20 v. 15.11.2011

AußStrG § 2 Abs 1, § 101

ABGB § 140

Im eigenen Namen ist der betreuende Elternteil im Verfahren über den Kindesunterhalt nicht antrags- oder rechtsmittellegitimiert. Dass er aus der Scheidungsfolgenvereinbarung mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil einen eigenen Anspruch auf eine bestimmte Höhe des Kindesunterhalts ableitet, ändert nichts.

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