ABGB § 181 Abs 2
Die Bewilligung der Adoption eines im Weg der "Babyklappe" abgegebenen Kindes setzt die Zustimmung der Mutter voraus, wenn sich diese bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz gemeldet hat. Dies gilt auch dann, wenn die Meldung erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Abgabe des Kindes erfolgte.