In dem Erk B 1351/10 vertrat der VfGH die Ansicht, dass eine rechtsberufliche Tätigkeit bei der ÖBB -Immobilienmanagement GmbH nicht auf die Praxiszeit für die Ausbildung zum Rechtsanwalt angerechnet werden muss, weil es sich um keine Verwaltungsbehörde im Sinne der Anrechnungsvorschriften des § 2 Abs 1 RAO handelt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 2 RAO würden nicht bestehen.