ABGB § 830
WEG § 3 Abs 1 Z 3, § 35 Abs 2
Im Mischhaus ist die Teilung der schlichten Miteigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum der einzige mögliche Weg der gerichtlichen Teilung. Die Zivilteilung ist weder eingeschränkt auf die schlichte Miteigentumsgemeinschaft noch hinsichtlich der gesamten Miteigentumsgemeinschaft unter Einbeziehung des bereits vorhandenen Wohnungseigentums zulässig. Dies gilt auch dann, wenn alle vorhandenen Wohnungseigentümer der Liegenschaft der Zivilteilung zustimmen.