In dem von der OBDK eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren C-118/09 , Koller, vertrat der EuGH die Auffassung, dass einem österreichischen Staatsbürger, der nach Nostrifikation seines österreichischen Studienabschlusses in Spanien als Abogado (Rechtsanwalt) zugelassen wurde, die Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 24 EIRAG, über die er die Eintragung in die österreichische Liste der Rechtsanwälte erlangen kann, aufgrund der RL 89/48/EG nicht unter Berufung auf die - nach der damals geltenden spanischen Rechtslage nicht erforderliche - fehlende Praxiszeit als Rechtsanwaltsanwärter verwehrt werden darf (siehe auch VfGH B 1098/06 = Zak 2008/326, 182). Weiters hielt der EuGH fest, dass die OBDK ein zu Vorabentscheidungsersuchen legitimiertes Gericht iSd Art 234 EG ist.