ZPO § 222 Abs 1
§ 222 Abs 1 ZPO idF BudgetbegleitG 2011 definiert den Zeitraum der Fristenhemmung im Sommer und Winter nicht mehr mit den Worten "vom/bis", sondern mit dem Wort "zwischen". Dies ändert nichts daran, dass die im Gesetz angeführten Anfangs- und Endtermine in den Hemmungszeitraum fallen.