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Fristenhemmung im Sommer und Winter - Dauer des Hemmungszeitraums

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2011/710Zak 2011, 379 Heft 19 v. 3.11.2011

ZPO § 222 Abs 1

§ 222 Abs 1 ZPO idF BudgetbegleitG 2011 definiert den Zeitraum der Fristenhemmung im Sommer und Winter nicht mehr mit den Worten "vom/bis", sondern mit dem Wort "zwischen". Dies ändert nichts daran, dass die im Gesetz angeführten Anfangs- und Endtermine in den Hemmungszeitraum fallen.

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