ABGB §§ 1168a, 1295 Abs 1, § 1299
Zusammenarbeitende Unternehmer im Bauwesen, zwischen denen Pläne in elektronischer Form übermittelt werden, haben sich hinsichtlich der verwendeten CAD-Programme und Dateiformate abzustimmen oder diese zumindest bekannt zu geben, um Schäden aufgrund von Darstellungsfehlern infolge nicht völliger Kompatibilität zu vermeiden.