NO § 63 Abs 1, § 66
ABGB § 883
Wenn eine Partei der Sprache, in welcher der Notariatsakt aufgenommen wird, nicht kundig ist, hat der Notar gem § 63 Abs 1 NO einen Dolmetscher beizuziehen. Ob ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind, hängt vom konkreten Gegenstand des Notariatsakts ab. Die Partei muss der Vorlesung so weit folgen können, dass ihr eine Genehmigung möglich ist. Dies ist ex post nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Ob der Notar die nicht ausreichenden Sprachkenntnisse erkannte oder erkennen konnte, ist nicht entscheidend.