HeimAufG §§ 16, 17a
Für den Revisionsrekurs nach Unzulässigerklärung der Freiheitsbeschränkung steht dem Leiter der Einrichtung - wie für den Rekurs - eine Frist von 7 Tagen zur Verfügung.
OGH 7. 9. 2011, 7 Ob 152/11w
HeimAufG §§ 16, 17a
Für den Revisionsrekurs nach Unzulässigerklärung der Freiheitsbeschränkung steht dem Leiter der Einrichtung - wie für den Rekurs - eine Frist von 7 Tagen zur Verfügung.
OGH 7. 9. 2011, 7 Ob 152/11w