ABGB § 140
Schulden des Unterhaltspflichtigen können die Unterhaltsbemessungsgrundlage nur ausnahmsweise nach einer Interessenabwägung vermindern.
Der unterhaltspflichtige Vater wurde im Weg des Zwangsausgleichs von einer betrieblichen Zwecken dienenden Kreditschuld befreit. Da seine lediglich Kinderbetreuungsgeld beziehende Ehegattin für die Restschuld als Bürgin und Zahlerin sowie als Hypothekarschuldnerin mit dem gemeinsam bewohnten Haus haftet, trägt er jedoch weiterhin einen Großteil der Kreditraten. Die Rechtsansicht, dass die Schuldzahlungen in diesem Fall nicht von der Bemessungsgrundlage für den Unterhaltsanspruch eines getrennt lebenden Kindes abgezogen werden können, ist vertretbar (Zurückweisung des Revisionsrekurses).