Nach der Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-139/10 , Prism Investments/van der Meer kann mit dem Rechtsbehelf des Art 43 EuGVVO gegen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels nicht geltend gemacht werden, dass der Verpflichtete dem Titel im Ursprungsmitgliedstaat (hier: im Weg der Aufrechnung) nachgekommen ist. Der Rechtsbehelf könne nur auf die in Art 34 und 35 EuGVVO abschließend aufgezählten Gründe gestützt werden. Zu den Schlussanträgen der Generalanwältin siehe Zak 2011/421, 222.