WEG § 16 Abs 2, § 52
AußStrG § 2 Abs 1
Wenn der Antragsteller sein Wohnungseigentumsobjekt während des Außerstreitverfahrens über die Genehmigung einer Änderung nach § 16 Abs 2 WEG veräußert und der Eigentumsübergang im Grundbuch vollzogen wird, verliert er seine Antragslegitimation und scheidet aus dem Verfahren aus. Dass er im Fall der Abweisung seines Antrags gegenüber dem Erwerber vertraglich eingegangene Verpflichtungen nicht erfüllen kann, verschafft ihm keine Parteistellung, weil es sich um eine bloße Reflexwirkung des Verfahrens handelt. Das Außerstreitgericht hat den Erwerber des Wohnungseigentumsobjekts dem Verfahren beizuziehen und ihm die Möglichkeit zu geben, den Antrag aufrechtzuerhalten.