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Wohnungs- oder Geschäftsraummiete?

RechtsprechungMiet- und WohnrechtZak 2011/663Zak 2011, 355 Heft 18 v. 11.10.2011

MRG § 1 Abs 1, § 29 Abs 1 Z 3 (idF BGBl I 1997/22)

ABGB § 914

Die Befristung des 1997 abgeschlossenen Mietvertrags auf zehn Jahre wäre gem § 29 Abs 1 Z 3 MRG idF BGBl I 1997/22 im Fall einer Wohnungsmiete wirksam, im Fall einer Geschäftsraummiete hingegen unwirksam. Ob Geschäftsraum- oder Wohnungsmiete vorliegt, hängt davon ab, zu welchem Zweck das Bestandobjekt nach der übereinstimmenden Parteienabsicht bei Vertragsabschluss in Bestand gegeben bzw genommen wurde. Die spätere tatsächliche Verwendung ist grundsätzlich bedeutungslos.

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