MRG § 1 Abs 1, § 29 Abs 1 Z 3 (idF BGBl I 1997/22)
ABGB § 914
Die Befristung des 1997 abgeschlossenen Mietvertrags auf zehn Jahre wäre gem § 29 Abs 1 Z 3 MRG idF BGBl I 1997/22 im Fall einer Wohnungsmiete wirksam, im Fall einer Geschäftsraummiete hingegen unwirksam. Ob Geschäftsraum- oder Wohnungsmiete vorliegt, hängt davon ab, zu welchem Zweck das Bestandobjekt nach der übereinstimmenden Parteienabsicht bei Vertragsabschluss in Bestand gegeben bzw genommen wurde. Die spätere tatsächliche Verwendung ist grundsätzlich bedeutungslos.