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Haftung des Bürgen für Verzugszinsen

RechtsprechungSchuldrechtZak 2011/661Zak 2011, 354 Heft 18 v. 11.10.2011

ABGB § 914, § 1353

UGB § 352

Für den Verzug des Schuldners haftet der Bürge nur dann, wenn er sich dazu ausdrücklich - dh deutlich erkennbar - verpflichtet hat.

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