ABGB § 914, § 1353
UGB § 352
Für den Verzug des Schuldners haftet der Bürge nur dann, wenn er sich dazu ausdrücklich - dh deutlich erkennbar - verpflichtet hat.
ABGB § 914, § 1353
UGB § 352
Für den Verzug des Schuldners haftet der Bürge nur dann, wenn er sich dazu ausdrücklich - dh deutlich erkennbar - verpflichtet hat.