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Grundbuchberichtigung - keine Berichtigung einer ursprünglich unrichtigen Eintragung

RechtsprechungSachenrechtZak 2011/657Zak 2011, 353 Heft 18 v. 11.10.2011

GBG §§ 124, 126 Abs 2, § 136 Abs 1

Eine ursprünglich unrichtige Eintragung (hier: die bewilligte Eintragung entsprach nicht den Eintragungsgrundlagen) kann - jedenfalls wenn ihr konstitutive Wirkung zukommt - nicht im Weg der Grundbuchberichtigung nach § 136 Abs 1 GBG korrigiert werden.

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