AußStrG § 178 Abs 2 Z 2
GBG § 94 Abs 1 Z 3
Wenn die Einantwortung eine Liegenschaft umfasst, muss der betroffene Grundbuchkörper gem § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG im Einantwortungsbeschluss angeführt werden. Ein Einantwortungsbeschluss, in dem diese Angabe fehlt, stellt keine taugliche Grundlage dar, das durch die Einantwortung außerbücherlich erworbene Eigentum an der Liegenschaft im Grundbuch einzutragen.