K-GVG: § 20
GBG § 94 Abs 1 Z 4
Der Antrag auf Eintragung eines nach dem K-GVG genehmigungspflichtigen Rechtserwerbs im Grundbuch ist (nach Verbesserungsaufforderung) abzuweisen, wenn der rechtskräftige Genehmigungsbescheid der Grundverkehrsbehörde nicht vorgelegt wird. Ein Vermerk der Behörde auf der zu verbüchernden Vertragsurkunde, der die Genehmigung bestätigt, reicht nur in den Fällen des § 9 Abs 3 und § 14 Abs 3 K-GVG (dh bei Vorabgenehmigung des Rechtsgeschäfts) aus.