AußStrG § 62 Abs 2 Z 1
ABGB § 276
Bei der Bemessung der Entschädigung des (früheren) Sachwalters handelt es sich um eine Entscheidung im Kostenpunkt, weshalb der Revisionsrekurs gegen die zweitinstanzliche Entscheidung gem § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig ist.