Der kurze Beitrag stellt die Behandlung der in § 239 Abs 3 Z 1 ZPO genannten "qualifizierten" Prozesseinreden (zB Unzuständigkeit) sowie die Anfechtbarkeit der dazu ergangenen Entscheidung aus Richtersicht dar. Der Autor empfiehlt, jedenfalls eine abgesonderte Verhandlung über die Prozesseinrede auszuschreiben.