Zu 3 Ob 155/10f = Zak 2011/282, 155: Die Wirksamkeit des Zessionsvermerks für eine Sicherungszession in der EDV-Buchführung hängt nicht davon ab, dass der Eintrag unveränderbar ist oder Änderungen bzw die Löschung nachvollziehbar sind; erst eine tatsächlich durchgeführte Änderung könnte die Wirksamkeit des Publizitätsakts beseitigen, dies jedoch nur mit Wirkung ex nunc (siehe auch 3 Ob 113/11f = Zak 2011/586, 316).