ABGB § 1220
Die Anspruchsvoraussetzungen wurden bei der mit dem FamRÄG 2009 vorgenommenen Zusammenführung des Heiratsguts- und des Ausstattungsanspruchs in der Ausstattung (§§ 1220 ff ABGB) nicht verändert. Diesbezüglich kann auf die bisherige Judikatur zurückgegriffen werden.