Nach stRsp (zB 6 Ob 26/08d = RdW 2008/352) kommt die Bestellung eines Notgeschäftsführers gem § 15a GmbHG nicht in Betracht, wenn für die geschäftsführerlose GmbH bereits gem §§ 8 ff ZPO ein Prozesskurator bestellt worden ist und keine weiteren dringenden Vertretungsagenden als jene der konkreten Prozessführung anstehen. In 6 Ob 79/11b fügte der OGH hinzu, dass schon die Möglichkeit der Abhilfe mittels Kuratorbestellung die Notgeschäftsführerbestellung ausschließt. Der Antrag eines Gläubigers der GmbH auf Bestellung eines Notgeschäftsführers sei daher abzuweisen, wenn es nur um die Passivvertretung der Gesellschaft geht und ein Prozesskurator bestellt werden könnte.