Im Fall "nicht freiwillig herbeigeführter" Fortpflanzungsunfähigkeit sind Kosten einer In-Vitro-Fertilisation nach der Rsp des VwGH (2005/15/0138; 2002/15/0124) im Einkommensteuerrecht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Nach einem jüngst ergangenen VwGH-Erk (2007/13/0150) gilt dies unter derselben Voraussetzung auch für Adoptionskosten (siehe auch UFS Innsbruck RV/0361-I/09 = Zak 2010/101, 62).