Nach der aufgrund eines deutschen Ausgangsverfahrens ergangenen Vorabentscheidung des EuGH in den Rs C-65/09 , Gebr. Weber/Wittmer und C-87/09 , Putz/Medianess Electronics = Zak 2011/437, 235 hat der Verkäufer im Rahmen seiner gewährleistungsrechtlichen Pflicht zur unentgeltlichen Ersatzlieferung nach Art 3 Abs 3 Verbrauchsgüterkauf-RL 1999/44/EG auch die Kosten des Ausbaus und des Einbaus des Ersatzguts zu tragen. Weiters hielt der EuGH fest, dass eine nationale Regelung, die es dem Verkäufer erlaubt, die einzig mögliche primäre Abhilfe der Ersatzlieferung aufgrund von Unverhältnismäßigkeit zu verweigern, nicht mit der RL vereinbar ist. Die Autoren weisen darauf hin, dass das österreichische Gewährleistungsrecht in beiden Punkten nicht der Auslegung des EuGH entsprechend gestaltet ist bzw verstanden wird. Ihrer Meinung nach kann der vom EuGH vorgegebenen Kostentragungsregelung durch richtlinienkonforme Auslegung des § 8 Abs 3 KSchG und dem Ausschluss der Unverhältnismäßigkeit als Kriterium für den Umstieg von den primären auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe durch richtlinienkonforme teleologische Reduktion des § 932 Abs 4 ABGB Rechnung getragen werden.