Aus Anlass der E 3 Ob 201/10w = Zak 2011/22, 18 geht der Autor auf die Frage ein, bis zu welchem Zeitpunkt die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen Geschäftsunfähigkeit und der Anspruch auf Löschung einer aufgrund des nichtigen Vertrags im Grundbuch einverleibten Hypothek geltend gemacht werden können. Wie Geroldinger (Anm zu JBl 2011, 182; dazu Zak 2011/383, 200) ist der Autor abweichend vom OGH der Ansicht, dass die absolute Nichtigkeit des von einem Geschäftsunfähigen abgeschlossenen Rechtsgeschäfts selbst nicht verjährbar sein kann. Auch die Löschungsklage nach § 62 GBG stehe dem Geschäftsunfähigen gegenüber dem ursprünglichen Hypothekargläubiger unbefristet zur Verfügung. Im Fall des Erwerbs der Hypothek durch einen Dritten gem § 1422 ABGB sei zu differenzieren. Gegenüber dem unredlichen Erwerber gelte keine Befristung, gegenüber dem gutgläubigen Erwerber müsse die Löschungsklage hingegen innerhalb von drei Jahren eingebracht werden.