EO § 350
GBG § 33 Abs 1 lit d, § 38 lit a
Eine Exekution nach § 350 EO zur Einverleibung eines bücherlichen Rechts im Grundbuch aufgrund eines Urteils setzt voraus, dass der Titel rechtskräftig ist. Aufgrund eines vollstreckbaren, aber formell noch nicht rechtskräftigen Urteils kann lediglich die Vormerkung des Rechts bewilligt werden.