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Keine Exekution nach § 350 EO aufgrund eines zwar vollstreckbaren, aber nicht rechtskräftigen Urteils

RechtsprechungExekutionsrechtZak 2011/561Zak 2011, 300 Heft 15 v. 30.8.2011

EO § 350

GBG § 33 Abs 1 lit d, § 38 lit a

Eine Exekution nach § 350 EO zur Einverleibung eines bücherlichen Rechts im Grundbuch aufgrund eines Urteils setzt voraus, dass der Titel rechtskräftig ist. Aufgrund eines vollstreckbaren, aber formell noch nicht rechtskräftigen Urteils kann lediglich die Vormerkung des Rechts bewilligt werden.

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