ZPO § 393 Abs 1, § 411
ABGB §§ 523, 1041, 1479
Die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Vorentscheidung ist auf die dort entschiedene Hauptfrage beschränkt. Vorfragenbeurteilungen binden im Folgeprozess nicht.
ZPO § 393 Abs 1, § 411
ABGB §§ 523, 1041, 1479
Die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Vorentscheidung ist auf die dort entschiedene Hauptfrage beschränkt. Vorfragenbeurteilungen binden im Folgeprozess nicht.