ABGB § 1029
VerG § 6 Abs 3
Wer eine Vereinbarung mit weittragender Bedeutung mit einem Verein abschließen will, dem obliegt es, sich durch Einsicht in die Vereinsstatuten über Inhalt und Umfang der Vertretungsmacht des für den Verein handelnden Organs sowie darüber zu informieren, ob die Handlungen des Organs im Rahmen seines statutenmäßigen Wirkungskreises erfolgen und durch eine allfällig erforderliche Beschlussfassung des Vorstandes gedeckt sind.