ABGB §§ 870, 872, 932 Abs 1
WEG § 18 Abs 2
Der Bauträger und Verkäufer hat dem Käufer einer Eigentumswohnung gravierende Baumängel an allgemeinen Teilen des Hauses vorsätzlich verschwiegen. Wenn feststeht, dass allein die mit der notwendigen Sanierung verbundenen Unannehmlichkeiten und die Unsicherheit, ob die Mängel tatsächlich zur Gänze behoben werden können, den Verkehrswert der Wohnung um 5 % vermindern, kann der Käufer über die Vertragsanpassung nach § 870 iVm § 872 ABGB die Verminderung des Kaufpreises um diesen Prozentsatz verlangen. Da kein Zusammenhang mit dem Mängelbehebungsanspruch besteht, werden durch die Geltendmachung des Vertragsanpassungsrechts Gemeinschaftsinteressen nicht berührt. Die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer ist deshalb nicht erforderlich.