NWG § 1 Abs 1
Ob Bedarf an einem Notwegerecht besteht, ist nicht nach der derzeitigen faktischen Nutzung, sondern nach der öffentlich-rechtlichen Widmung der Liegenschaft zu beurteilen.
Die für die Einräumung des Notwegerechts maßgeblichen Erfordernisse einer ordentlichen Bewirtschaftung und Benützung umfassen zwar grundsätzlich eine Zufahrtsmöglichkeit mit Fahrzeugen zur Liegenschaft. Im Einzelfall kann jedoch eine Zugangsmöglichkeit ausreichen.