ABGB § 364 Abs 3
Ob die Beschattung durch Pflanzen zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Nachbarliegenschaft iSd § 364 Abs 3 ABGB führt, ist aufgrund einer Interessenabwägung nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen. Je geringer die Grenze der Ortsüblichkeit überschritten ist, desto weniger ist von Unzumutbarkeit auszugehen.