HeimAufG § 2 Abs 1
Auf Patienten einer Krankenanstalt, die nicht aufgrund einer Grundkrankheit oder -behinderung, sondern wegen oder in Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung pflege- und betreuungsbedürftig sind, ist das HeimAufG nicht anzuwenden. Auch der Umstand, dass der Patient zur weiteren Behandlung in eine andere Krankenanstalt verlegt wird, kann in diesem Fall nicht zur Anwendung des HeimAufG führen.