In welchem Ausmaß Obsorgeberechtigte und andere Aufsichtspflichtige in Hinblick auf die Haftung nach § 1309 ABGB zur Beaufsichtigung von Kindern verpflichtet sind, ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wobei das Alter des Kindes eine zentrale Rolle spielt. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die bisher zu dieser Frage ergangene Rsp.