Wenn der Rechtsschutzversicherer im Rahmen des in den Versicherungsbedingungen üblicherweise vorgesehenen "Selbstregulierungsrechts" im Namen des Versicherungsnehmers an Dritte herantritt, um Ansprüche außergerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren, verschafft er sich nach 4 Ob 57/11b im Verhältnis zu Rechtsanwälten keinen gem § 1 Abs 1 Z 1 UWG unzulässigen Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch. Die Rechtsansicht des Versicherers, dass sein Handeln durch § 158j Abs 1 VersVG gedeckt ist und das anwaltliche Vertretungsmonopol nach § 8 Abs 2 und 3 RAO nicht verletzt, sei nämlich vertretbar.