Nach 4 Ob 49/11a betreibt eine Rechtsanwaltskammer durch die Finanzierung eines Musterprozesses keinen unlauteren Wettbewerb gegenüber Rechtsschutzversicherungen.
Nach 4 Ob 49/11a betreibt eine Rechtsanwaltskammer durch die Finanzierung eines Musterprozesses keinen unlauteren Wettbewerb gegenüber Rechtsschutzversicherungen.