Nach dem vor Kurzem ergangenen VwGH-Erk 2010/02/0299 kann der Umstand, dass ein Rechtsanwalt gelegentlich größere Aktenmengen zu Gerichten oder zu Besprechungen mit Mandanten zu transportieren hat, nicht die Erteilung einer pauschalen Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs 2 StVO von den zeitlichen Beschränkungen beim Parken in parkraumbewirtschafteten Kurzparkzonen rechtfertigen. In den Entscheidungsgründen wies der VwGH darauf hin, dass ein strenger Maßstab anzulegen ist. Eine Ausnahmebewilligung komme nur bei Vorliegen gravierender, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffender Erschwernisse in Betracht.