Ob der Anspruch auf Ausstattung oder Heiratsgut verjährbar ist und welche Verjährungsfrist gilt, war bisher umstritten. Mit dem am 1. 1. 2010 in Kraft getretenen FamRÄG 2009 hat der Gesetzgeber den in der Ausstattung (§§ 1220 ff ABGB) zusammengeführten Anspruch der - ab Eheschließung laufenden - Verjährungsfrist von drei Jahren unterstellt (§ 1486 Z 7 ABGB). Im Gesetzesprüfungsverfahren G 141/10 ua vertrat der VfGH die Auffassung, das Fehlen besonderer Übergangsregelungen bedeute nicht, dass die Verjährung auch bei bereits entstandenen Ansprüchen rückwirkend ab der Eheschließung laufe. Vielmehr sei der Fristbeginn in diesem Fall erst mit dem Inkrafttreten des FamRÄG 2009 anzusetzen. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Eigentumsschutz oder ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes liege bei dieser Auslegung der Verjährungsregelung nicht vor. Die vom LG St. Pölten zu § 1486 Z 7 ABGB gestellten Gesetzesprüfungsanträge wurden deshalb abgewiesen.