ZPO §§ 19, 472
Das vom Nebenintervenienten eingebrachte Rechtsmittel ist gestützt auf § 472 ZPO als unzulässig zurückzuweisen, wenn seine Hauptpartei - auch erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - die Erklärung abgegeben hat, auf ein Rechtsmittel zu verzichten.