ABGB §§ 933, 1497
Ein Verbesserungsversuch des Übergebers stellt ein deklaratives Anerkenntnis der Gewährleistungspflicht dar, das die Gewährleistungsfrist unterbricht. Die Frist beginnt danach neu zu laufen.
Vergleichsverhandlungen bewirken eine Ablaufhemmung der Gewährleistungsfrist. Nach dem Scheitern der Gespräche muss der Anspruch innerhalb angemessener Frist gerichtlich geltend gemacht werden. Für die Annahme von Vergleichsverhandlungen reicht es aus, dass der Übernehmer seine Ansprüche anmeldet und der Übergeber eine Stellungnahme abgibt, in der er die Forderungen nicht vollständig ablehnt.