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Gerichtsgebühren für selbst hergestellte Ablichtungen - Gesetzesprüfungsverfahren

In aller KürzeZak 2011/499Zak 2011, 262 Heft 14 v. 16.8.2011

Für unbeglaubigte Aktenkopien (zB aus der Urkundensammlung des Grundbuchs), die von der Partei selbst hergestellt werden, sind gem TP 15 Anm 6 GGG Gerichtsgebühren in Höhe von 60 Cent (seit 1. 8. 2011; bis dahin 50 Cent) pro Seite zu entrichten. Aus Anlass von Beschwerden hat der VfGH vor kurzem ein Gesetzesprüfungsverfahren zu dieser Regelung eingeleitet (B 1060/10, B 1456/10). Er hegt Bedenken, ob die Erhebung einer Gebühr für das Anfertigen von Ablichtungen durch die Partei unter Heranziehung eigener, von der Partei selbst mitgebrachter Geräte (wie Scanner oder Digitalkameras) mit dem Sachlichkeitsgebot vereinbar ist. Anders als bei der Anfertigung von Kopien durch Gerichtspersonal oder mit Gerichtsinfrastruktur werde dabei anscheinend keine öffentliche Leistung erbracht. Im Verhältnis zur bloßen Akten- oder Grundbucheinsicht sei kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand erkennbar. Im Strafverfahren könnte der Regelung zudem der aus Art 6 Abs 1 EMRK ableitbare Grundsatz der Waffengleichheit entgegenstehen.

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