JN § 24
ZPO § 521a
Das Ablehnungsverfahren ist einseitig. Nur jene Prozesspartei, die den Ablehnungsantrag gestellt hat, ist am Verfahren zu beteiligen und hat ein Rekursrecht.
JN § 24
ZPO § 521a
Das Ablehnungsverfahren ist einseitig. Nur jene Prozesspartei, die den Ablehnungsantrag gestellt hat, ist am Verfahren zu beteiligen und hat ein Rekursrecht.